Informationen rund ums BAföG

Antragstellung

Das für euch zuständige Amt für Ausbildungsförderung  befindet sich direkt an der Hochschule Koblenz.

BAföG-Amt

Unter dem Link findet ihr auch den richtigen Ansprechpartner. Die Zuständigkeiten sind nach Studienfächern sortiert.

Die neuen Formblätter könnt ihr euch auch über den Link runterladen und ausdrucken. Seit Oktober 2020 habt ihr auch die Möglichkeit euren Antrag online zu stellen:

Onlineantrag

Der erste BAföG-Antrag ist an keinerlei Fristen während des Hochschulstudiums gebunden. Es ist aber unbedingt folgendes zu beachten:

Die Förderung wird frühestens von dem Monat an bewilligt, in dem das Studium tatsächlich begonnen wird. Das bedeutet, dass StudienanfängerInnen erst mit Beginn des Semesters, tatsächlich gefördert werden können. Frühestens aber ab dem Monat der Antragstellung.

Und ihr könnt euch euren BAföG Anspruch nicht „aufsparen“, indem ihr zum Beispiel erst später Bafög beantragt in der Hoffnung, dann über die Regelstudienzeit hinaus noch gefördert zu werden.

Bedarfssätze

Der BAföG-Höchstsatz für Studierende liegt ab Wintersemester 2020/21 bei 861 €. Dieser setzt sich aus dem Grundbedarf, der Wohnpauschale für nicht bei den Eltern wohnenden Studierenden und dem Zuschlag zu Kranken- und Pflegeversicherung zusammen.

Je nach Konstellation setzt sich somit dein persönlicher BAföG-Bedarf zusammen. Für jedes Kind unter 14. Jahren erhältst du außerdem einen Kinderbetreuungszuschlag von 150 € als Vollzuschuss.

Für Auslandsaufenthalte gibt es auch Zuschläge.

Der BAföG-Bedarf setzt sich ab Wintersemester 2020/21 wie folgt zusammen:

Grundbedarf: 427 €

Wohnpauschale bei den Eltern wohnend: 56 €

nicht bei den Eltern wohnend: 325 €

Krankenversicherung Zuschlag: 84 €

Pflegeversicherung Zuschlag: 25 €

Auf den errechneten Bedarf werden ggf. noch dein aktuelles Einkommen und dein Vermögen angerechnet. Außerdem das Einkommen deines Ehepartners, Lebenspartners und/oder deiner Eltern angerechnet. Hierbei ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres maßgebend.

Aber bei Einkommen und Vermögen gibt es natürlich auch Freibeträge. Und wenn diese Freibeträge überschritten werden, so wird dir nicht gleich die komplette Leistung verwährt, sondern es kommt lediglich zu Abzügen.

Leistungsnachweise

Eine äußerst wichtige Frist muss am Ende des 4. Semesters eingehalten werden. Ab dem 5. Semester wird nur noch dann Ausbildungsförderung gewährt, wenn du den sog. Leistungsnachweis eingereicht hast. Dieser Nachweis besagt, dass du bisher ordnungsgemäß studiert hast und auf dem Stand des entsprechenden Semesters bist.

Du kannst aber auch schon zu Beginn des 4. Fachsemesters den erforderlichen Leistungsstand des 3. Semesters nachweisen.

Du hast die geforderten Creditpoints noch nicht zusammen?
Dann besteht die Möglichkeit, dass du den positiven Leistungsnachweis erst später erbringen musst. Dafür muss es jedoch einen gesetzlich anerkannten Grund für die Verzögerung deines Studiums geben. Anerkannte Gründe können sein:

  • Krankheit
  • Schwangerschaft / Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
  • Behinderung
  • Arbeit in gesetzlich vorgesehenen Gremien (Fachschaft, AStA)
  • Verschulden der Hochschule
  • Auslandsaufenthalt
  • Erstmaliges Nichtbestehen einer Prüfung
  • Pflege von Angehörigen
  • Spracherwerb

Liegt bei dir einer der oben genannten Gründe vor, solltest du auf jeden Fall versuchen, eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises zu erreichen. Allerdings musst du auch nachweisen, dass der angegebene Grund ursächlich für die Verzögerung ist und es muss möglich sein, die fehlenden Punkte in der verlängerten Förderungszeit zu erbringen.

Fachrichtungswechsel

Bei einem Fachrichtungswechsel in den ersten beiden Semestern wird vermutet, dass ein gesetzlich anerkannter Grund für den Wechsel vorliegt, so dass du normalerweise keine Begründung vorlegen musst. Du musst das BAföG Amt aber über den Wechsel informieren.

Bis zum Ende des 3. Semesters ist die Weiterförderung nach einem Fachrichtungswechsel nur noch möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Es gibt ein paar gesetzlich anerkannte wichtige Gründe, die einen Fachrichtungswechsel rechtfertigen, wie z. B. der Neigungswandel oder der Eignungsmangel. Ein Fachrichtungswechsel im 3. Semester muss immer schriftlich begründet werden.

Ein Fachrichtungswechsel ab dem 4. Semester ist nur noch möglich, wenn du einen unabweisbaren Grund haben oder aber durch Anrechnung von Fachsemestern.